5. Oktober 2018

AGB

Frescofilm Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Januar 2007

1. Verwender und Anwendungsbereich
Verwender dieser AGB ist Frescofilm. Kameramann in Köln, im folgenden Text auch frescofilm genannt. Diese AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten.

2. Zusammenarbeit
Grundlage der Zusammenarbeit sind der Vertrag und die Konzeption. Diese regelt individuelle Strukturen sowie die Kernpunkte künstlerischer Ausrichtung der zu erbringenden Leistung und wird nach schriftlicher Bestätigung seitens des Auftraggebers Vertragsbestandteil.

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen frescofilm unverzüglich mitzuteilen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt frescofilm bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird frescofilm hinsichtlich der von frescofilm zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.

Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, frescofilm im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass frescofilm die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. Fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen frescofilm unverzüglich mitzuteilen.

4. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von frescofilm tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. frescofilm hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn frescofilm aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

frescofilm behält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.

5. Termine
Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt.

Termine zur Leistungserbringung seitens frescofilm sind individueller Vertragsbestandteil. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat frescofilm nicht zu vertreten und berechtigen frescofilm, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. frescofilm wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist frescofilm berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

6. Leistungsänderungen
Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von frescofilm zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber frescofilm äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird frescofilm dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen.

Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.

frescofilm ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von frescofilm für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.

7. Vergütung und Zahlungen
Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis Auslagen seitens frescofilm wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter, sofern nicht vertraglich hiervon abweichendes beschlossen wurde.

Sofern vertraglich nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung seitens des Auftraggebers in 2 Raten. Die Erste wird als Vorschuss auf den Abschluss des Vertrages fällig, die Zweite nach Abnahme der erbrachten Leistungen am Ende der Produktion.

8. Rechte
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. frescofilm kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9. Schutzrechtsverletzungen
frescofilm stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird frescofilm unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf frescofilm - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

10. Beanstandungen
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. frescofilm ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

11. Rücktritt
Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn frescofilm diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

12. Haftung
frescofilm haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Bei Verlust bzw. Beschädigung des frescofilm zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teilen.

frescofilm ist nicht verpflichtet, allfällige Versicherungen abzuschließen.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet frescofilm insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von frescofilm.

13. Geheimhaltung, Presseerklärung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung - auch per e-mail - zulässig.

14. Sonstiges
frescofilm darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. frescofilm darf ferner die erbrachten Leistungen in Teilen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

15. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist in Köln

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